Satzung

Die Satzung finden Sie hier auch zum Download: Förderverein_StAnsgar_Satzung

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein St. Ansgar Großhesselohe“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Pullach im Isartal.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Zweckverwirklichung des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kindergartens St. Ansgar in Pullach.
  3. Der Verein ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern zu verwenden hat.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Zuwendung von Ausstattungsgegenständen an den Kindergarten St. Ansgar und die ideelle Unterstützung der Aktivitäten des Kindergartens. Ebenso sind Geldzuwendungen an den Kindergarten St. Ansgar möglich. Zur Finanzierung der Aktivitäten des Vereins werden Mitglieds- beiträge erhoben, Spenden gesammelt und sonstige Zuwendungen eingeworben.

 

§3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Per son werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.
  2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Kindergarten oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet
  1. a)  durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
  2. b) durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres oder des Kindergartenjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat,
  3. c)  durch Ausschluss seitens des Vorstandes
    • wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind,
    • auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
  2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.
  3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
  4. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

§6 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen.
  2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Es ist jeweils zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.
  4. Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Prüfung der Rechnungslegung des Vorstands durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

  1. a)  die Mitgliederversammlung,
  2. b)  der Vorstand gem. § 26 BGB, der aus mindestens zwei Personen, nämlich einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, besteht.
  1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt, die nicht zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder jeweils einzeln vertreten.

 

§8 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit bestimmt der Vorstand.

  1. a)  Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angaben der Tagesordnung eingeladen.
  2. b)  Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
  3. c) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  4. d)  Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen

  1. a)  die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Prüfberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2. b)  die Entlastung des Vorstandes,
  3. c)  die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
  4. d)  die Wahl von zwei Kassenprüfern,
  5. e)  Satzungsänderungen,
  6. f)  die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
  7. g)  die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  8. h)  die Auflösung des Vereins

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,

  1. a)  wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen,
  2. b)  die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.
  1. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
  2. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzu- zeichnen ist.

 

§9 Vorstand

  1. Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.
  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er hat die Rechnungslegung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erledigen und diese der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  1. a)  Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
  2. b)  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  1. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

 

§10 Satzungsänderungen

  1. Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
  3. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten St. Ansgar, des Caritasverbandes München e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Förderverein St. Ansgar Großhesselohe e.V.
Pullacher Straße 22, 82049 Pullach-Großhesselohe
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